MERKL GmbH

Hausverwaltung - Immobilien

News

Qualitätsmanagement Zertifizierung nach DIN ISO 9001:2000

Nach begleitenden Schulungen, umfangreichen Diskussionen, die letztendlich doch in gemeinschaftlichen Kompromissen ihren Erfolg fanden, nach anfangs guten Ideen, die sich im Laufe der Entwicklung ständig verbesserten und letztendlich nach der Prüfung durch den TÜV Süd war es am 06. April 2005 soweit und das Unternehmen Merkl GmbH Hausverwaltung - Immobilien erhielt das Zertifikat nach DIN ISO 9001:2000. Mit Hilfe unseres Qualitätsmanagements haben wir es geschafft, unsere Arbeitsabläufe und Prozesse zu optimieren und für unsere Auftraggeber noch effektiver und transparenter zu gestalten. Unsere bisherigen Kunden wissen dies zu schätzen - und Sie sicher bald ebenso.

Starre Renovierungsfristen - Information für unsere Kunden

Ist in einem Mietvertrag von "starren" Renovierungsfristen die Rede, ist der Mieter von dieser Verpflichtung befreit. Zu der Entscheidung kam der Bundesgerichtshof (BGH) im Juni 2004. Demnach müssen Mieter die Räume ihrer Wohnung nur dann renovieren, wenn dies wirklich notwendig ist.

Folgende oder ähnlich verfasste Passage ist demnach anfechtbar:
"Der Mieter ist verpflichtet ... Schönheitsreparaturen ... in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in nachstehender Zeitfolge fachgerecht auszuführen ... Die Zeitfolge beträgt: bei Küche, Bad und Toilette 2 Jahre, bei allen übrigen Räumen 5 Jahre."

In diesem Falle wird ein Mieter nach Ansicht der Richter durch die "starren" und vom tatsächlichen Renovierungsbedarf unabhängigen Fristen unangemessen benachteiligt. Damit würden dem Mieter auch dann Schönheitsreparaturen auferlegt werden, wenn dafür gar kein Bedarf bestehe.

Eine im Mietvertrag enthaltene Richtlinie, so z.B. eine Passage, wonach Schönheitsreparaturen "im allgemeinen" innerhalb bestimmter Fristen erforderlich werden, ist dagegen zulässig.

Mehr Rechte für Vermieter

Werden vom Mieter Mängel beanstandet, so kann der Vermieter solange auf die Zahlung der vollen Miete bestehen, bis die Mängel bewiesen sind. Mit diesem Urteil (Az.: BGH VIII ZR 216/04) wird die rechtliche Stellung des Vermieters vom Bundesgerichtshof deutlich gestärkt. Mietrückzahlungen können somit nur noch im Nachprozess durch den Mieter durchgesetzt werden. Bislang wurde den Mietern zugestanden, die Miete sofort zu kürzen. Der Vermieter musste die rückständige Miete einklagen, falls er die vom Mieter beanstandeten Mängel bestritt.

 

 

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