|
Wohnungswechsel: Mieter muss neue Anschrift mitteilen
Der Vermieter muss dem Mieter die Abrechnung über die von ihm geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitteile, d. h. dem Mieter muss die Betriebskostenabrechnung innerhalb dieser Frist zugehen.
Nach Ablauf der Abrechnungsfrist kann der Mieter Nachzahlungen verweigern (z.B. wenn die Vorauszahlungen nicht kostendeckend waren.) Quelle: Bayerische Hausbesitzerzeitung 5/2008
|